An- und Überbaurecht
Eine Sonderform des Baurechts ist das Recht auf An- und Überbau (RAÜ), kraft welchem der Rechtsträger eines existierenden Gebäudes in Breite (Anbau) oder in Höhe (Überbau) vergrößern kann, indem er Eigentumsrecht auf das an- bzw. übergebaute Objekt erwirbt. Dieses Recht ist im Art. 66, Abs. 4 des bulgarischen Eigentumsgesetzes geregelt.
Das RAÜ eröffnet folgende Möglichkeiten:
- Eigentumserwerb auf das an- bzw. übergebaute Objekt;
- Eigentums- oder Baurecht auf die jeweilige ideelle Anteile des Grundstücks zu erwerben.
- Den Wert des an-/übergebauten Objekts in entsprechenden ideellen Anteile zu erwerben.
- Das fremde Grundstück zu betreten, soweit dies für die Nutzung des gebauten Objekts notwendig ist.
Subjekte des RAÜ können sowohl persönliche, als auch juristische Personen sein, die zwei Objekte dagegen – das Grundstück und das Gebäude.
RAÜ kann sowohl durch Rechtsgeschäft, als auch kraft Gesetzes erworben werden. Der rechtsgeschäftliche Erwerb dieses Rechts hat zwei Bestandteile. In allen Fällen wird das Recht von dem Grundstückeigentümer durch einen Vertrag in der Form der notariellen Beurkundung begründet. Des Weiteren wird die schriftliche notariell beurkundete Zustimmung der Eigentümer erfordert, da der RAÜ-Träger auch die jeweiligen ideellen Anteile von dem Gemeinschaftseigentum der Immobilie erwerben wird.
Das RAÜ kann auch kraft Gesetzes erworben werden. Dieser Fall tritt ein, wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
In Bezug auf das Erlöschen des RAÜ, finden die Vorschriften, die für das Baurecht gelten, Anwendung. Die einzige Ausnahme, die in dem EG geregelt ist, ist wenn das an-/übergebaute Gebäude, vernichtet wird. Als Rechtsfolge erlischt das Recht auf An- und Überbau. Im Umkehrschluss kann es wieder ausgeübt werden, erst nachdem eine neue Immobilie entstanden ist.