Dienstbarkeiten

1. Definition und Merkmale
Gemäß Art. 103 des Gesetzes über Gewässer, "eine Dienstbarkeit ist eine Belastung auf eine Immobilie, auch dienend genannt, zu Gunsten einer anderen, auch herrschenden Immobilie genannt, die einem anderen Eigentümer gehört." In Wirklichkeit ist die Dienstbarkeit ein Recht, das nicht der dominierenden Immobilie, aber seinem Eigentümer gehört und kann daher als dingliches Recht einer begrenzten Macht auf fremde Immobilie, die einem Eigentümer einer anderen Immobilie gehört und einen Vorteil für die Nutzung dieses Grundstück darstellt.

Als eine Art dingliches Recht wird die Dienstbarkeit durch einige Besonderheiten gekennzeichnet. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass die Nutzung des fremden Grundstücks immer mit der Verwendung einer anderen dominanten Immobilie verbunden ist. Eine Dienstbarkeit ist eine Rechtsbeziehung zwischen den Eigentümern der beiden Immobilien - die dominante und die belastete Immobilie. Auf der anderen Seite, bringt die Dienstbarkeit als absolutes subjektives Recht Verpflichtungen auch für Dritten Handlungen an den Immobilien, mit denen die Ausübung der Befugnisse des Inhabers der Dienstbarkeiten gestört werden, zu unterlassen. Gegenstand der Dienstbarkeiten können nur Immobilien / Land. Um die Begründung einer Dienstbarkeit zu ermöglichen, ist es notwendig dass zwei Immobilien vorhanden sind - eine, die mit der Dienstbarkeit belastet wird, und einen für deren Nutzung die Dienstbarkeit begründet wird. Es ist jedoch wichtig, dass die Nutzung der belasteten Immobilien, auch weiterhin möglich und ohne Einschränkung der Rechte des Eigentümers erfolgt.

Der Inhaber der Dienstbarkeit ist der Besitzer der dominierenden Immobilie. Ein Merkmal, wie bei jedem dinglichen Recht, ist es, dass das Recht die Immobilie folgt. Wenn das Eigentum der Immobilie übertragen wird, dann geht auch die Dienstbarkeit an dem neuen Eigentümer über. Das Servitut ist ein akzessorisches beschränktes dingliches Recht.

Dienstbarkeiten sind komplexe individuelle Rechte, deren Inhalt sich in die Befugnisse des Inhabers der Dienstbarkeiten äußert. Es beinhaltet auch das Recht zum Besitz. Dienstbarkeitsrechte können sowohl mit dem Anspruch aus Art. 75 EG (gegen jede Verletzung) geschützt werden, sowie auch mit den possessorischen Ansprüche, wie z.B. Art. 109 EG. Obwohl sie Nebenrechten sind, genießen die Dienstbarkeiten relative Autonomie und ihre eigenen Inhalte, die sich nicht mit dem Eigentum an die dominante Immobilie überlappt. Dienstbarkeiten in gewissem Sinne beinhalten auch das Recht zur Nutzung, die unterscheiden sich aber von dem begrenzten Nutzungsrecht, sowie sich das Nutzungsrecht inhaltlich von dem Eigentumsrecht unterscheidet. Der Inhaber erhält weder die Vorteile der fremden Immobilie, noch nutzt oder erhält die Erträge. Bei den Dienstbarkeiten, ist das Recht zur Einwirkung auf die belastete Immobilie, Mittel zur vollwertigen Ausübung der Nutzung auf der dominierenden Immobilie.

Die Dienstbarkeit enthält das Recht tatsächliche Herrschaft an fremden Eigentum ausüben. Sie kann sich in positiver Auswirkung auf die belastete Immobilie äußern - Wasser zu schöpfen, Einrichtungen anzubringen oder die Möglichkeit, dass der Eigentümer der belasteten Immobilie bestimmte Handlungen unterlässt.

Die Dienstbarkeit ist ein absolutes dingliches Recht und kann jedem Dritten entgegengesetzt werden. Die Dienstbarkeit ist ein unteilbares dingliches Recht. Sie ist eine dingliche Belastung auf jeden Anteil des belasteten Grundstücks. Deshalb, wenn das Grundstück aufgeteilt wird, z.B. bei Vererbung, bleibt die Dienstbarkeit auf die gesamte Immobilie bestehen. Eine Ausnahme dieser Regel ist der Fall, wenn die Dienstbarkeit auf einen bestimmten Bereich festgelegt wurde – z.B. auf einen Weg.

2. Arten von Dienstbarkeiten
Nach Art der Entstehung, können Dienstbarkeiten gesetzliche und freiwillige (vertragliche) sein. Gesetzliche sind Dienstbarkeiten durch von einer Rechtsvorschrift festgelegt wurden. Sie berechtigen den Inhaber der dominanten Immobilien einseitig die Begründung einer bestimmten Dienstbarkeit von der zuständigen nationalen Behörde zu beantragen. Der Eigentümer der belasteten Immobilien ist verpflichtet, die Lasten der so entstandenen Dienstbarkeit zu ertragen. Aus dieser Perspektive ist das Recht auf die Gründung einer juristischen Dienstbarkeit ein subjektives Recht. Freiwillige Dienstbarkeiten erfolgen nur aufgrund der Willen der Eigentümer von Immobilien. Sie konkretisieren frei den Inhalt der Dienstbarkeit, sofern dies gegen zwingende Normen oder den guten Sitten verstößt.

Dienstbarkeiten werden weiterhin nach positive und negative unterschieden, abhängig der Handlungen die auf die belasteten Immobilien ausgeführt werden. Positive Dienstbarkeiten geben das Recht, bestimmte aktive Handlungen getätigt werden können, während im Falle der negativen Dienstbarkeiten, der Inhaber dieses Rechts übt keine Tätigkeiten an das fremde Eigentum aus. Sie berechtigen nur dazu, dass der Eigentümer bestimmte Handlungen an seine Immobilie unterlässt. Die verschiedenen Arten von Dienstbarkeiten werden weiter unten erörtert:

2.1. Dienstbarkeiten im Rahmen des GOG

Baurecht auf temporäre Wege:

Gemäß Art. 190 des Gebietsordnungsgesetzes (GOG), wenn nach einem detaillierten Entwicklungsplan einige Flächen nur über projektierte neue Straßen verfügen, bevor diese Straßen gebaut werden, kann die Gemeinde temporäre Straßen bauen, die den Zugang zu den entsprechenden Objekte ermöglichen. Temporäre Straßen können auch auf regulierte und nicht regulierte Fläche innerhalb Ortschaften angelegt, für die neue detaillierte Entwicklungspläne erstellt werden. Das Eigentum an Immobilien, die von temporären Straßen durchkreuzt werden, bleibt unberührt. Die Eigentümer von belasteten Immobilien werden für Schäden an Grundstücke, die aufgrund der temporären Straßen zu Lasten des Eigentümers entstanden sind, entschädigt.

Art. 192 regelt eine wesentliche Dienstbarkeit – das Recht zum Durchgang durch fremde Immobilien: "Das Recht zum Durchgang durch fremde Grundstücke wird durch eine schriftliche Vereinbarung mit notarieller Beglaubigung festgelegt." Die Parteien in dem Vertrag sind die Eigentümer der "dominanten" und "belasteten" Immobilien. Der Vertrag ist die rechtgründende Tatsache, die den Durchgang zulässt und unterliegt die Eintragung in das Immobilienregister. Obwohl es keine bestimmten Regeln für die Beendigung des Rechts zum Durchgang gibt, kann angenommen werden, dass nach Ablauf der Frist oder mit Wegfall der Notwendigkeit beendet wird.

Der Charakter einer Dienstbarkeit besitzt auch das Recht Verzweigungen der öffentlichen Netze und der technischen Infrastruktur (Art. 193 GOG) zu legen, welches mit schriftlichem Vertrag oder Beschluss des Bürgermeisters bzw. Bezirksverwalters festgelegt wird und ins Immobilienregister eingetragen sind.

2.2. Dienstbarkeiten für das Wegerecht

Der Eigentümer oder Nutzer von landwirtschaftlichen Flächen, die keinen Zugang zu einer öffentlichen Straße haben, kann von dem Bürgermeister verlangen, ihm ein Wegerecht durch Nachbargrundstücke zu ermöglichen. Der Bürgermeister ernennt einen Ausschuss, um die Stelle zum Durchgang zu bestimmen und die Höhe der Entschädigung für die entstandene Schäden. Dies ist eine echte Dienstbarkeit und schließt nicht nur das Durchgangsrecht ein, sondern auch die Möglichkeit, eine Straße zu bauen. Diese Dienstbarkeit ist fristlos und wird mit dem Wegfall der Notwendigkeit zum Durchgang beendet.

2.3. Dienstbarkeiten bei dem Recht auf Durchbringung vom Wasser nach Art. 112 des Gesetzes über Gewässer

Art. 112 des Gesetzes über Gewässer verpflichtet eines jeden Eigentümers von Grundstücken, die Möglichkeit zur Durchbringung von Wasser, jedem der dauerhafte oder vorübergehende Notwendigkeit hat, zu gewähren. Die Durchbringung wird anhand der Bedürfnisse des Eigentümers der dominierenden Immobilie ermittelt und äußert sich in der Oberflächenentladung (Bächlein) oder Bau von Wasserleitungen und andere Einrichtungen für Wassersuspension verwendet. Dienstbarkeiten kann auf zwei Arten begründet werden - durch Vereinbarung der Eigentümer der dominanten und belasteten Grundstücke und wenn keine Einigung erzielt wird - mit der Erlaubnis des Organs nach Art. 52 Abs. 1 Punkt 3 des Gesetzes über Gewässer, die konstitutive Wirkung hat. Im letzteren Fall, die Ausübung der Rechte aus der Dienstbarkeit hängt von der Zahlung der Entschädigung ab, die der Eigentümer der dominierenden Immobilie dem Eigentümer der belasteten durch Beschluss zu zahlen bestimmt wurde. Die Durchbringung von Wasser muss auf eine Weise erfolgen, die im Einklang mit der umgebenden Landschaft ist, unter Berücksichtigung der bestehenden Gebäuden und Pflanzen. Der Inhaber der Dienstbarkeit muss den Wert des Landes die als Folge der Durchbringung von Wasser im Art. 113 Abs. 2 des Gesetzes über Gewässer festgelegten Wert zahlen. Eine wichtige Verpflichtung der Inhaber der Dienstbarkeit ist, dass nach Beendigung, er den Ursprungszustand der belasteten Immobilie wiederherzustellen hat. Die Dienstbarkeit über die Durchführung von Wasser gehört dem Eigentümer des dominanten Grundstücks. Der Eigentümer der belasteten Immobilie hat grundsätzlich kein Recht das Wasser zu nutzen, die durch sein Eigentum als Folge der Ausübung der Dienstbarkeit fließt, verwenden. Wenn das Gesetz jedoch eine solche Gelegenheit zulässt, wenn sie den er sich an einem Anteil der Kosten für den Bau und Wartung der Anlagen beteiligt.

2.4. Dienstbarkeiten nach dem Waldgesetz

Das Waldgesetz regelt das Verfahren zur Festlegung der Dienstbarkeit zur Verlegung von Telefon-, Telegraph-, Radio- und anderen Leitungen, sowie und unterirdischen Rohrleitungen mit Schnitt von bis zu 500 mm, Abwasserleitungen, Kabeln und anderen Elementen der technischen Infrastruktur. Die Entstehung erfolgt auf Initiative der interessierten Partei, in der Regel ein Unternehmen, das einen Antrag an die staatliche Forstbehörde, zusammen mit den erforderlichen Unterlagen stellt. Filialen der staatlichen Forstbehörde geben eine Stellungnahme zu dem Antrag, und wenn eine Zustimmung erteilt, hat der Vorsitzende der staatlichen Forstbehörde eine Anordnung zur Gründung der Dienstbarkeit. Typisch für diese Dienstbarkeiten ist, dass der Preis von dem Inhaber der Dienstbarkeit bezahlt wird – d.h. diese sind unentgeltlich. Auf der Grundlage der Anordnung und nach Zahlung der fälligen Gebühren, schließt der Vorsitzende der staatlichen Forstbehörde einen Vertrag für die Errichtung der jeweiligen Dienstbarkeit ab.

2.5. Dienstbarkeiten unter dem Energiegesetz

Diese Dienstbarkeiten werden zu Gunsten der Energieversorgungsunternehmen für den Bau von Energieanlagen etabliert, deren Wartung usw. Das Recht zum Betreten, Durchgang und Wartung von Energieanlagen ist in gewissem Sinne eine Dienstbarkeit, soweit die notwendig für die Verwendung der Energieanlage, die in diesem Fall das "dominanten Grundstück" ist und die Dienstbarkeit eine Verpflichtung für den Eigentümer (der dienenden Immobilie) ist, auf die sich die Anlage befindet. Diese Dienstbarkeiten sind keine typischen Land Dienstbarkeiten - sie werden vielmehr im Hinblick darauf gegründet, um die Unternehmensleistung von bestimmten Energieunternehmen zu erleichtern und erinnern daher an den sogenannten persönlichen Dienstbarkeiten, die in der Vergangenheit bekannt waren.