Eigentum - Inhalte und Arten. Das Recht auf staatlichem Eigentum. Das Recht auf kommunalem Eigentum. Private Eigentumsrechte.

1. Eigentum:
Das Eigentum ist eine komplexe Erscheinung. Basierend auf die grundlegende Befugnisse auf Grundlage des allgemeinen Begriff des subjektiven Sachenrechts können Eigentumsrechte wie folgt definiert werden: die, dem Gesetz nach, erkannte und Möglichkeit einer Person, Nutzung und Entsorgung tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Gesetzes, sofortigen und vollen Autorität der eine bestimmte Sache und fragen Sie alle anderen aus auf sie wirkenden unterlassen, soweit ihre Rechte erlauben es nicht.

Das Recht auf Eigentum ist ein grundlegendes Recht auf wessen Basis  alle anderen Sachenrechte begründet werden. Das Recht auf Eigentum besitzt einen primären und unmittelbaren Charakter. Nur das Recht auf Eigentum kann in öffentlichem und privatem aufgeteilt werden. Diese Aufteilung gilt nicht für andere Eigentumsrechte. Das Eigentum kann nicht durch Nichtausübung verloren werden.

2. Inhalt des Eigentumsrechts:
Das Recht auf Eigentum ist komplexes und subjektives Recht. Die Anzahl und Art der Rechtbefugnisse kann unterschiedlich sein, je nach der Wahrnehmung eines detaillierten oder komplexen Ansatz. Nach der herrschenden Meinung sind die Hauptbefugnisse eines jeden Eigentümers - Besitz, Nutzung und Verwaltung.

2.1. Die Befugnis des Besitzes äußert sich in der Möglichkeit, dass der Eigentümers unmittelbare Macht über die Sache als Besitzer ausüben kann. Der Besitz des Eigentümers ist die Ausübung einer seiner Befugnisse. Seine Bedeutung äußert sich in der Autorität, sodass der Eigentümer den Einfluss von Dritten vermeiden kann. Bei voller Verwehrung des Besitzes wird vom Eigentümer durch den Rückerstattungsanspruch gemäß Art. 108 EG geschützt und bei anderen Verletzungen  gem. Art. 109 EG.

2.2. Befugnis der Nutzung - es ist die Fähigkeit des Eigentümers, die vorteilhaften Eigenschaften der Sache zu gewinnen. Die Ausübung dieses Rechts, erfolgt durch faktische Nutzung (wenn der Besitzer persönlich die Sache nutzt und die Früchte von dieser sammelt) und Rechtshandlungen (z.B. Vermietung der Sache). Bei Verletzung des Nutzungsrechts kann der Eigentümer einen Unterlassungsanspruch erheben um den Verstoß zu beenden, wenn der Dritte ihn an der Nutzung der Sache hindert kann er Anspruch auf die Früchte erheben (dinglicher oder schuldrechtlicher für den Gegenwert), Anspruch auf die entgangene Leistungen, sowie Schadensersatzanspruch.

2.3. Die Befugnis der Verfügung ist die Fähigkeit des Eigentümers zur Durchführung von rechtlichen und tatsächlichen Handlungen, durch die er sein Recht verlieren kann oder ihn mit dinglichen Rechten zu belasten. Die Verfügung bezieht sich auf Handlungen, mit welchen der Eigentümer das Eigentumsrecht überträgt, ändert, einschränkt oder beendet (so Gerichtsentscheidung 91 vom 1974). Die tatsächliche Verfügung erfolgt durch Handlungen, die zur Zerstörung der Substanz, zur Zerlegung der Sache oder ihrer Verarbeitung durchführt. Die Rechtsordnung setzt den Abschluss eines Rechtsgeschäfts - einen Vertrag zur Eigentumsübertragung der Sache, Übertragung eines unentgeltlichen Anteils bei Gesellschaften. Der Schutz des Verfügungsrechts ist mit dem Prinzip verbunden, dass sich keiner mehr Rechte übertragen kann, als ihm zustehen, d.h. das Geschäft ist gültig, zieht schuldrechtliche Maßnahmen nach sich, hat jedoch keine eigentumsübertragende Wirkung.

Begriff und allgemeinen Merkmale des Rechts des staatlichen Eigentums.
Wie bereits erwähnt, gibt die bulgarische Gesetzgebung keine rechtliche Definition des Eigentumsrechts. Artikel 2 EG kündigt nur an, dass das Eigentum dem Staat, Gemeinden, Genossenschaften, anderen juristischen Personen und den Bürgern gehört. Und nach Art. 2 des Gesetzes über Staatseigentum (GSE) kann Staatseigentum, öffentlich und privat sein. Folglich ist Staatseigentum eine Eigentumsart. Seine charakteristischen Merkmale sind das Subjekt, das Objekt  und das Interesse. GSE erkennt ausdrücklich dieses Eigentumsrecht an und damit auch zivilrechtliche Subjektivität. Beweis hierfür ist die Bestimmung des Art. 31 ZPO, die zivilrechtliche Vertretung des Staates regelt. Als Träger von bürgerlichen Rechten bekommt sie Merkmale einer juristischen Person und beteiligt sich als gleichberechtigte Partei an den bürgerrechtlichen Beziehungen, einschließlich Eigentumsrechte. Auffallend ist, das die Regelungen zum Staatseigentum oft Vorschriften aus dem öffentlichen Recht enthält. Anhand der Staatsorgane tritt der Staat als Subjekt, Träger von Staatseigentum, auf. Aus rechtlicher Sicht, sowohl in privatrechtliche Beziehungen, als auch in den internationalen, ist der Staat einheitlicher und einziger Rechtssubjekt vom Staatseigentum. Alle anderen Rechtssubjekte sollen Handlungen am  Staatseigentums (SE) unterlassen.

Objekte des Eigentumsrechts sind verschiedene Arten von Sachen. GSE verwendet  als Synonyme "Objekte", "Immobilien", "Sachen" am meisten Immobilien und Sachen ". Jegliche Sachen können Objekt vom SE sein – bewegliche, unbewegliche, verbrauchbare und unverbrauchbare/vertretbare. Manche Sachen sind Objekt vom außerordentlichen Staatseigentum, und zwar, die in  Art. 18 Abs. 1 der Verfassung bestimmt sind. Objekte vom SE können nicht Immobilien und Sachen von Unternehmen und Stiftungen sein, auch wenn der Staat Alleineigentümer des übertragen Vermögens war.
Des Weiteren wird beim Staatseigentum öffentliches Interesse ausgeübt. Immobilien, die öffentliches Staatseigentum sind, werden genutzt um dauerhafte öffentliche Bedürfnisse von nationaler Bedeutung zu dienen. Immobilien, die sich dagegen im privaten Staatseigentum befinden, können zur  unentgeltlichen Nutzung  zur Führung von juristischen Personen  und Budgetorganisationen zur Verfügung gestellt werden.
Als ein subjektives Recht hat das Recht, des SE Gattungsmerkmale des Eigentumsrechts an Sachen – d.h. es  ist ein Vermögens-, possessives, absolutes, fristloses Recht. Sein Inhalt bestimmt sich von den Befugnissen Besitz, Nutzung, Verfügung.

Arten von Staatseigentum - öffentliches und privates.
Abgrenzungskriterium für die Aufteilung des staatlichen Eigentums auf öffentliches und privates ist der Träger des Rechts auf Eigentum. Das Recht auf öffentlichem Eigentum können nur Subjekte haben, die Machtbefugnisse besitzen, d.h. der Staat und die Gemeinden. Im engeren Sinne ist nicht das Eigentum öffentlich bzw. privat, sondern die Objekte fallen unter den Regelungen des öffentlichen/privaten Eigentums.
Aufgrund der besonderen Bedeutung und Nutzen für die Allgemeinheit wurden bestimmte Kategorie von Sachen für Staatseigentum erklärt. Dies sind Bodenschätze, Küsten, Nationalstraßen, sowie Gewässer, Wälder, Parks von nationaler Bedeutung, vom Gesetz  bestimmte archäologische  Naturschutzgebiete. Gemäß Art. 2 GSE sind öffentliches Staatseigentum Immobilien, die Behörden zur Erfüllung derer Funktionen, sowie Immobilien, bestimmt für die Befriedigung von öffentlichen Bedürfnissen von nationaler Bedeutung durch öffentliche Nutzung, die vom Gesetz oder durch Beschluss vom Ministerrat bestimmt sind.

Die Bedeutung der Klassifizierung von Objekte als öffentliches Eigentum geht in mehreren Richtungen. An erster Stelle ist es unmöglich, dass diese Kategorie Sachen im Eigentum anderer Rechtssubjekte ist, außer von dem Staat. An nächster Stelle sind diese Sachen aus dem öffentlichen Gebrauch herausgezogen, was bedeutet, dass sie nicht veräußert werden können, nicht mit Eigentumsrechten belastet werden können, nicht aufgrund von Verjährung erworben werden, nicht vollstreckt werden können. Der Staat kann Nutzungsrechte auf der Grundlage von Konzessionen einräumen, unentgeltlich für die Verwaltung der Staatsorgane  zur Verfügung zu stellen. An dritter Stelle sind alle Rechtsgeschäfte nichtig, mit denen das Eigentum übertragen wird. Privates Staatseigentum sind alle anderen staatliche Immobilien und Sachen, d.h. diejenige, die nicht in der Verfassung für öffentliches Eigentum erklärt oder durch Gesetz festgelegt wurden. Privates Staateigentum können jegliche Sachen  sein – unbewegliche wie Flächen, Wälder, Weiden, Wohnungen, bewegliche Sachen. Zudem auch Immobilien, die kein öffentliches Staatseigentum mehr sind, werden für privates Staatseigentum auf Beschluss vom Ministerrat erklärt. Als privates SE zählen außerdem die Früchte und Erträge aus Immobilien und Sachen, die im öffentlichen Staatseigentum stehen. Die rechtliche Bedeutung der Bestimmung der Objekte für Privateigentum liegt erster Linie an ihrer Entfremdung. Sie haben aktiv an dem öffentlichen Gebrauch teil, werden entfremdet, darauf werden Eigentumsrechte begründet, werden vermietet usw.
Inhalt und Ausübung des Rechts auf staatlichem Eigentum. Verwaltung von Sachen und Immobilien - SE.

Das Recht auf dem SE enthält wie jedes andere die Befugnisse zum Besitz, die Verwendung und Verfügung. Die Frage ist jedoch, wie der Staat als einheitlicher Rechtsträger dieses ausübt. Das Recht des SE kann vom Staat selbst oder von Dritten, die mit der Ausübung beauftragt  worden sind. Gemäß Art. 15 GSE überlässt der Ministerrat Immobilien - öffentlichen Staatseigentums - zur Verwaltung von Behörden und Gemeinden, und Immobilien im privaten Staatseigentum werden Behörden und Gemeinden werden von dem örtlich zuständigen Bezirksleiter überlassen. Diejenigen, die nicht zur Verwaltung überlassen wurden, werden vom Bezirksleiter verwaltet. Minister und  Verwaltung der staatlichen Unternehmen das Budget. Minister und Leiter der Ämter können Staatseigentum an Verwaltung von staatlichen juristischen Personen  überlassen werden. Die Überlassung von Immobilien, die öffentlichem Staatseigentum sind, an Behörden und Gemeinden zur Erfüllung deren Funktionen, wird mit Beschluss des Ministeriumsrates geregelt und auf dessen Grundlage schließt die Gemeindeleitung einen Vertrag darüber. Die Immobilien privaten Staatseigentums, werden Ämtern und Gemeinden mit Anordnung des Bezirksleiters und Abschluss eines Vertrags überlassen. Bewegliche Sachen, die im privaten Staatseigentum stehen, werden unentgeltlich an juristischen Personen des Staatshaushalts mit Beschluss des Leiters des Amtes bzw. des Regionalgouverneurs. Das Recht zur Verwaltung ist komplexes und subjektives Recht und beinhaltet die Möglichkeit, dass eine staatliche juristische Person auf ihre Kosten die faktische Sachherrschaft auf der ihr überlassenen Sachen ausübt, dies jedoch mit der Absicht tut, diese zu besitzen. Zudem behält die staatliche juristische Person die Sachen nicht für sich. Dieses Recht kann nicht aufgrund Verjährung erworben werden. Die Person besitzt diese Sache für einen Dritten –für den Staat. Dieser Besitz ist zur gleichen Zeit auch administrative Verpflichtung dem Staat gegenüber, da diese die Einhaltung der Pflichten zur Rechenschaftsablegung und die Verwaltung mit der Sorge des "guten Halters" umfasst. Das Recht zur Nutzung als Bestandteil des Rechts zur Verwaltung ermöglicht den staatlichen juristischen Personen die Erträge aus den ihnen überlassenen Sachen /Eigentum/ zu genießen. Das Recht, die Sachen zu verwalten - SE von Behörden und juristischen Personen des Staatshaushalts ist ein subjektives Recht und kann durch Beschluss des Ministerrates bzw. mit Beschluss des Bezirksverwalters zurückgezogen werden.

Verwaltung von beweglichen und unbeweglichen Sachen - privates Staatseigentum
Die Verwaltung ist eine solche Rechtshandlung oder ein solcher Rechtsakt, mit welchem das Recht des staatlichen Eigentums unmittelbar betroffen wird, indem dieses beendet oder beschränkt. Solche Verwaltungshandlungen sind Verkauf, Tausch, Entstehung von dinglichen Rechten, Teilung. Der Verkauf von Immobilien – privates SE mit einem Schätzwert von bis zu 500 000 BGN wird von der Bezirksverwalter nach Ort des Grundstücks bestimmt und wird nach einer Ausschreibung zur Bestimmung des Preises und Käufers durchgeführt. Auf der Basis der Ergebnisse von der Ausschreibung erlässt der Bezirksverwalter einen Beschluss, mit dem der Preis und die Zahlungsbedingungen festgesetzt werden. Auf der Grundlage  dieses Beschlusses schließt der Bezirksverwalter einen Kaufvertrag ab.

Wenn die Steuerschätzung der Immobilie den Wert von 500 000 BGN übersteigt, hat der Verkauf dieselbe Vorgehensweise zu folgen, die Abwicklung erfolgt jedoch von dem Ministerium für regionale Entwicklung und öffentliche Arbeiten durchgeführt. Auch ähnlich ist das Verfahren des Tausches von Immobilien, privates Staatseigentum, gegen  oder Immobilien - Eigentum von natürlichen juristischen Personen. Das Nutzungsrecht einer Immobilie, welche privates SE ist, wird mit Beschluss des Bezirksverwalters für eine Frist nicht länger als 10 Jahre ab der Ausschreibung, begründet. Ein unentgeltliches Nutzungsrecht kann erst nach Zustimmung des Ministerrates auf Vorschlag des Finanzministers begründet werden. Auf der Grundlage des Beschlusses schließt der Bezirksverwalter den Kaufvertrag ab. Das Baurecht für Bauten auf staatliche Grundstücke wird von dem Bezirksverwalter in Übereinstimmung mit dem detaillierten Entwicklungsplan der Region gegründet. Es kann entgeltlich nach Ausschreibung auf der Grundlage welcher ein Vertrag über Begründung des Baurechts entstehen. Das Recht kann nach den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 58 Abs. 4 GSE) auch unentgeltlich begründet werden. Schließlich wird, nach der neuen Vorgehensweise über Verwaltung von Immobilien - privaten Staatseigentum, festgelegt vom GSE und der Anordnung zur Anwendung des GSE, auf der Grundlage eines Beschlusses des zuständigen Organs der Abschluss eines entsprechenden Kauf-, Tausch-, Vertrag über Begründung eines Baurechts etc., vorausgesetzt. Das bedeutet, dass der Erwerb dieser Rechte auf der Basis eine gemischte zivilrechtliche und faktischen Zusammensetzung, und zwar ein Verwaltungsakt und ein Vertrag.

Das Recht auf kommunales Eigentum
Das Recht auf kommunales Eigentum wird mit der Gemeinde in ihre Eigenschaft als juristische Person verbunden. Die Gemeinde ist jedoch eine besondere Art von juristischer Person. Sie ist gleichzeitig Subjekt der öffentlichen Gewalt, weshalb kommunales Eigentums auch eine Art von öffentlichem Eigentum ist. Seinem Charakter nach, ist kommunales Eigentum öffentlich, da die Gemeinde als Einheit der Verwaltung und des Hoheitsgebiets, öffentliche Funktionen ausübt und ihre Organe auch Träger von öffentlicher Gewalt sind. Kommunales Eigentum unterscheidet sich von dem Staatseigentum daran, dass es keinen Einzelfonds ist – d.h. die Anzahl der Gemeinden, entspricht die Anzahl der Träger der Rechte auf kommunalem Eigentum. Im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über kommunales Eigentum (kurz: GKE) sind kommunales Eigentum: Immobilien und Sachen im Sinne des Gesetzes; Immobilien und Sachen, die der Gemeinde vom Gesetzes wegen überlassen worden sind; Immobilien und Sachen, an welchem das Eigentum der Gemeinde überlassen worden ist; Immobilien und Sachen, die der Gemeinde gespendet oder vererbt wurden; solche von der Gemeinde durch freiwillige Arbeit erworben wurden; Immobilien und Sachen, erworben durch Liquidation von Gesellschaften mit öffentlichen  Anteil; Immobilien und Sachen, erworben von der Gemeinde  aufgrund von Verjährung oder vom Gesetz bestimmten Verfahren. Wenn es ein Streit über Eigentum zwischen dem Staat und der Gemeinde entsteht, hat der Staat Vorrang – so auch Art.79 GSE, wo ist ausdrücklich bestimmt ist, dass, wenn Staatseigentum unrechtmäßig als kommunales hinterlegt wurde, muss die kommunalen Eigentumsurkunde auf Beschluss des Bezirksverwalters außer Kraft gesetzt werden.

Arten von kommunalem Eigentum

1. öffentliches und privates
Je nach Bestimmung und Verwaltung der Objekte von kommunalem Eigentum, wird es in öffentlichem und privatem unterschieden. Öffentlich sind solche, die für die Umsetzung lokaler Verwaltung und Kommunalverwaltung bestimmt sind, sowie dauerhaft öffentliche Bedürfnisse von kommunaler Bedeutung erfüllen. Alle anderen sind privates kommunalen Eigentums. Privates kommunalen Eigentums sind die Einnahmen und Erträge aus Grundstücken und beweglichen Sachen, die  - öffentliches kommunalen Eigentums sind. Grundstücke und Immobilien, die diese Kriterien nicht mehr erfüllen, werden mit Beschluss des Gemeinderats als Privateigentum eingestuft. Im Umkehrschluss – für öffentliches Kommunaleigentum werden solche Immobilien und beweglichen Sachen erklärt, die  dem oben genannten Zweck erworben haben. Die rechtliche Bedeutung dieser Klassifikation ist im Hinblick auf die unterschiedliche Verwaltung der Immobilien relevant. Die Rechte an öffentlichem Kommunaleigentum sind begrenzt. So gem. Art. 7 GKE können Sachen, öffentliches Kommunaleigentum, nicht aufgrund Verjährung erworben, nicht entfremdet und Eigentum auf Dritte übertragen werden. Bei privatem Kommunaleigentum kann die Gemeinde Verfügungen durch Verkauf, Tausch, Teilung durchführen, einzelne Immobilien vermieten.

2. gemischtes öffentliches Staats-Kommunaleigentum
Die Erschaffung der Rechtsfigur des gemischten öffentlichen Staats-Kommunaleigentums ist aus praktischen Gründen erfolgt, nämlich die Gewährleistung der vernünftigsten Verwendung eines einheitlichen technischen Systems, das mehrere Gemeinden umfasst und ein einheitliches System zur Verwaltung dieser Gebiete verlangt. Diese Objekte können ihrer Art nach nicht eigenständig sein, um zu bestimmen, welche von ihnen Staats- und welche Kommunaleigentum sind.

Inhalt und Ausübung des Rechts auf kommunalem Eigentum. Verwaltung von Immobilien und beweglichen Sachen kommunalen Eigentums
Der Gemeinderat oder der Bürgermeister  üben als Organe der Gemeinde das Rechts auf kommunalem Eigentum aus, abhängig davon, ob es sich um öffentliches oder privates Kommunaleigentum handelt. Bei öffentlichem kommunalen Eigentums, d.h. Objekte, die dem Gemeinderat oder der kommunalen Verwaltung dienen, werden unmittelbar von dem Bürgermeister oder dem Rathaus verwaltet. Der Bürgermeister als Organ der juristischen Person der Gemeinde ist berechtigt, bestimmte Befugnisse des Eigentümers auszuüben. Die Objekte des öffentlichen Eigentums, die für öffentliche Interessen bestimmt sind, sowie solche, die für Gesundheits-, Kultur-, Bildungs- und soziale Veranstaltungen verwendet werden, werden unentgeltlich  der Verwaltung von Organisationen und juristische Personen, überlassen. Da es sich um personifizierte Organisationen handelt, werden sie diese Träger vom Sonderverwaltungsrecht, ähnlich den öffentlichen Rechtsträgern. Sie üben das Recht auf kommunalem Eigentum an den Immobilien oder Sachen, die ihnen zur Verwaltung überlassen worden sind.

In Bezug auf privates Kommunaleigentum sind  Übertragungsmaßnahmen zulässig. Der Verkauf von Immobilien, privates Kommunaleigentum, wird von dem Bürgermeister nach Ausschreibung auf Beschluss des Gemeinderats durchgeführt. Das Baurecht wird auch nach einer entsprechenden Entscheidung des Gemeinderats mit Beschluss des Bürgermeisters zum Bau bestimmter Einrichtungen in Übereinstimmung mit dem ausführlichen städtischen Plan. Es kann entweder entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen. Auf der Grundlage der durchgeführten Ausschreibung wird ein Vertrag mit dem Bürgermeister abgeschlossen.  Ähnlich wird das Recht, An- und Überbau auf privates Kommunaleigentum gegründet. Das Nutzungsrecht auf privatem SE kann entgeltlich von dem Bürgermeister begründet werden nach von dem Gemeinderat festgelegtem Verfahren. Der Vertrag wird dann auf der Grundlage des Beschlusses bzw. der Entscheidung unterzeichnet. Mietwohnungen in öffentlichen Wohnungsbau wird auch mit Beschluss des Bürgermeisters angeordnet. Verwaltung vom beweglichen privaten Staatseigentum erfolgt durch den Bürgermeister im Rahmen eines Verfahrens, festgelegt in eine Anordnung, die der Gemeinderat annimmt.

Das Recht auf Privateigentum:
Natürliche und juristische Personen können Inhaber von Rechten auf Privateigentum sein, d.h. Subjekte, die keine öffentliche Gewalt ausüben. Ein Merkmal des Privateigentums ist das Dienen von privaten und persönlichen Interessen oder Durchführung von Handelstätigkeiten. Eigentum, das im Rahmen der Verfassung der Republik Bulgarien absolutes Staatseigentum oder laut Gesetz ist öffentliches Staats- oder Kommunaleigentum ist, kann kein Privateigentum sein. Darüber hinaus kann durch gesetzliches Verbot der Besitz an Immobilien und Sachen von natürlichen und juristischen Personen, verbunden mit Tätigkeit, für die Staatsmonopol  vorgegeben wurde. Diese Art des Eigentums umfasst auch Rechte zum Besitz, Nutzung und Verwaltung der Immobilie/bewegliche Sache. Diese Rechte werden vom Eigentümer persönlich oder von ihm bevollmächtigten Personen ausgeübt.

Subjekte des Rechts auf Privateigentum:
Bulgarische Bürger können private Eigentumsrechte auf beliebige bewegliche und unbewegliche Sachen erwerben. Grundsätzlich haben auch ausländische Personen die Möglichkeit, Eigentum an Grundstücken im Sinne von Art. 29 Abs. 1 EG zu erlangen - dies geschieht im Rahmen des internationalen Vertrags, ratifiziert nach Art. 22 Abs. 2 der Verfassung. Ausländischen Personen können Grundstücke auch durch Vererbung nach Gesetz erwerben. Ausländer, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates oder Länder des EWR sind, können Eigentum an Immobilien und beschränkte dingliche Rechte erlangen, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen worden ist. Andere Staaten  oder zwischenstaatliche Organisationen können Eigentum an Grundstücke, Gebäuden und beschränkte dingliche Rechte an Immobilien innerhalb des Landes auf Grundlage eines Gesetzes, internationales Vertrags oder Handlung des Ministerrats erwerben. Allerdings kann ein anderes Land Eigentum an Immobilien innerhalb des Landes nicht aufgrund von Vererbung nicht erlangen.