Erwerb des Eigentumsrechts auf bewegliche Sachen durch Eigenbesitz

Kraft des bulgarischen Eigentumsgesetzes (EG) besteht die Möglichkeit das Eigentumsrecht auf bewegliche Sachen oder Inhaberpapiere durch Eigenbesitz zu erwerben. Dieses ist im Art. 78 des EG geregelt. Laut dieser Vorschrift sollte der Eigenbesitz auf eine bewegliche Sache oder Inhaberpapiere auf eine entgeltliche wirksame Rechtsgrundlage unbewusst von einem Nichteigentümer erworben worden sein. Eine Ausnahme von der Regel stellt der Fall dar, bei welchem für den Erwerb des Eigentumsrechts bzw. für die Eigentumsübertragung eine Notarakte oder notarielle Beglaubigung der Unterschriften notwendig ist.

Der Anwendungsbereich des Art. 78 des EG umfasst zwei Arten von Sachen – bewegliche Sachen und Inhaberpapiere. Beweglich sind alle Sachen, die nicht Immobilien sind. Laut Art. 110 des EG sind der Boden, die Pflanzen, die Gebäude und alles, was auf natürliche Weise oder infolge menschlicher Aktivität dauerhaft zum Boden befestigt ist, Immobilien. Inhaberpapiere dagegen sind Wertpapiere, bei denen der jeweilige Inhaber des Wertpapiers das verbriefte Recht geltend machen kann.

Die Ausnahmen von dieser Regel sind im Art. 78, Abs. 2 des EG aufgeführt, laut welche der Eigentümer einer gestohlenen oder verlorenen Sache, diese von dem Eigenbesitzer innerhalb einer dreijähriger Frist ab Zeitpunkt des Diebstahls bzw. des Verlustes zurückverlangt werden kann.

Damit die im Art. 78 des EG geregelten Ausnahme Anwendung finden kann, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Zu Einen muss der neue Eigenbesitzer die tatsächliche Herrschaft über die Sache ausüben. Den Besitz muss man von dem letzen Besitzer, der ein Nichteigentümer gewesen ist, erhalten haben. Zusätzlich müsste der Besitz infolge einer für die Eigentumsübertragung qualifizierten Rechtsgrundlage zustande gekommen sein – zum Beispiel ein Rechtsgeschäft. Die Rechtsgrundlage muss auch entgeltlich gewesen sein. Der neue Besitzer soll redlich gewesen sein, d.h. zum Zeitpunkt des Besitzerwerbs in Unkenntnis darüber, dass der Übertragende kein Eigentümer ist.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird vermutet.