Erwerb von Eigentumsrechten aufgrund Verjährung
1. Begriff
Die Verjährung ist ein Mittel zum Erwerb subjektive Eigentumsrechte anhand ihrer tatsächlichen Ausübung von einer Person, die nicht das jeweilige Recht nicht besitzt und über einen vom Gesetz vorgeschriebenen Zeitraum. Diese Verjährung führt zu einer Synchronisation zwischen der Rechts- und Sachlage, und die Erhöhung der Sicherheit im Umlauf. Die Verjährung ist eine primäre Erwerbsgrundlage. Nur subjektive dingliche Rechte können durch Verjährung erworben werden. Alle dingliche Rechte können aufgrund von Verjährung erworben werden, mit Ausnahme der negativen Dienstbarkeiten. Was die Objekte betrifft, gibt es bestimmte Einschränkungen, die für den Erwerb aufgrund Verjährung gelten, wobei diese Einschränkungen durch den Gesetzgeber mit verbindlichen Rechtsvorschriften festgelegt wurden. Aufgrund Verjährung können folgende Objekte nicht erworben werden:
- Vermögen und Immobilien, die öffentliches Staats- und Kommunaleigentum sind;
- Grundstückes, die zu dem Staatsbodenfonds gehörend - Art. 24 Abs. 7 des Gesetzes zur Bewirtschaftung und Nutzung landwirtschaftlicher Flächen;
- Waldgebiete, staatlichen und kommunalen Eigentums - Art. 26 des Gesetzes über die Wälder ;
- Vermögenswerte der Pensionsfonds - Art. 136 des Sozialgesetzbuchs;
- Rechte auf ideelle Anteile können erworben werden, jedoch nicht reelle Anteile eines Grundstücks oder bebauter Fläche, wenn sie nicht als separates Objekt betrachtet oder mit Nachbargrundstück verbunden werden können- Art. 200 des Raumplanungsgesetzes.
Folgenden Einschränkungen gelten für Personen den Erwerb nach Verjährung:
- Wer Eigentum durch eine Straftat erworben hat;
- Keine Verjährung läuft zugunsten der Person mit einem Eigentumsrecht – z.B. der Käufer vor der Auflösung des Vertragsverhältnisses.
2. Der faktische Inhalt der Verjährung umfasst den Besitz, der bestimmte Zeit andauerte.
2. 1. Besitz
Um die faktischen Voraussetzungen des Erwerbs nach Verjährung zu erfüllen muss ein tatsächlicher Besitz stattgefunden haben. Darüber hinaus muss der Besitz ununterbrochen gewesen sein, und dies ist der Fall, wenn er für nicht länger als sechs Monate verloren wurde. Um den Besitz nicht zu unterbrechen, ist es notwendig, einen Anspruch auf den Besitz innerhalb des vorgesehenen Zeitraums zu stellen. Wenn der Zeitraum unterbrochen wird, dann wird auch die Verjährungsfrist gemäß Art. 81 EG unterbrochen. Der Nachweis der Kontinuität des Besitzes wird von der Vermutung des Art. 83 EG erleichtert, wonach, wenn der Besitzer nachweisen kann, dass er zu unterschiedlichen Zeitpunkten Besitz an der Sache hatte, die Vermutung gilt, dass er während der restlichen Zeit die Sache besessen hat. Daraus folgt, dass der Nachweis genügt, wenn der Besitz zu Beginn und zum Ende der Verjährungsfrist nachgewiesen werden kann.
2.2. Frist
Die Frist zum Erwerb nach Verjährung beträgt für bewegliche Sachen 5 Jahre. Für Immobilien hängt die Laufzeit von der Art des Besitzes ab - 5 Jahre für den gutgläubigen Besitzer und 10 für den nicht gutgläubigen. Nach den Bestimmungen des Wassergesetzes ist die Frist für den Erwerb einer Dienstbarkeit aufgrund Verjährung 10 Jahre.
Art. 82 EG: "Der Besitzer kann den zu seinem Besitz auch sich dem Besitz seines Veräußerers anzuschließen." Die Anzahl des früheren Besitzes, die dazugezählt werden können, ist unbegrenzt. Diese Kombination erfolgt nacheinander, mit dem jeweils vorherigen Besitz. Das Gesetz verlangt eine Rechtsannahme, d.h. die Übertragung des Besitzes muss auf eine Rechtsgrundlage erfolgt sein. Im Falle der allgemeinen Nachfolge - bei Vererbung, die Art des Besitzes wird beibehalten, wenn der Erbe dieses weiterführt. Im Falle der privaten Nachfolge – d.h. durch ein Rechtsgeschäft oder andere juristische Tatsache ist es möglich, dass die Besitzart des Veräußerers und des Erwerbers, unterschiedlicher Natur sind. Wenn dies der Fall ist, gilt die 10-jährige Verjährungsfrist. Es gibt auch den Fall der sogenannten fiktiven Nachfolge, die in Fällen der Auflösung des Vertrages erfolgt - wenn der Übertragende seinen Besitz wiederherstellt, wird zu seinem Zeitraum auch mit der Dauer der Erwerber dazugezählt.
Die Bestimmungen der GSV werden auch bezüglich der Aussetzung und Beendigung der Verjährung angewendet.
Der Anfangszeitpunkt der Verjährung, ist die Begründung des Besitzrechts. Nach den im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen setzt jedoch die Verjährungsfrist aus. Der Stillstand der Verjährungsfrist führt nicht zur Einstellung des Besitzes. Er existiert weiterhin, die Verjährung als Zeitraum setzt aus und die vergangene Zeit wird gespeichert und kann zu der Zeit, abgelaufen ab dem Zeitpunkt der Fehlen bestimmter Voraussetzungen, die die Einstellung verursacht, hinzugefügt werden. Beispiel für Einstellung der Verjährungsfrist: bei dem possessorischen Anspruch läuft die Verjährung nicht, bis der Gerichtsprozess beendet wird.
Unterbrechung der Verjährung
Dies ist die Auslöschung der Handlung der abgelaufenen Verjährung bis Eintritt der von der Rechtsnorm vorgesehenen Umstände eintreten, wonach ein neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt und die vorherige nicht dazugezählt wird. Nicht jede Unterbrechung der Verjährung führt zur Unterbrechung des Besitzes. Ein Beispiel für eine Unterbrechung der Verjährung: Verlust des Besitzes für längeren Zeitraum als sechs Monate oder Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen nach gerichtlicher Entscheidung aus possessorischem Anspruch. Die Verjährung wird durch exekutive Maßnahmen unterbrochen, dass mit dem Inkrafttreten der Entscheidung eine neue Verjährungsfrist beginnt. Indem eine Petition Anspruch auf Eigentumsrecht wird verschreibungspflichtigen gegen den Besitzer unterbrochen. Ist die Klage erfolgreich, beginnt ab Inkrafttreten der Entscheidung die neue Verjährung.
3. Wirkung der abgelaufen erworbene Verjährung
Nach Ablauf der bestimmten gesetzlichen Verjährungsfrist kann ein Besitzer das Recht, welches er tatsächlich ausgeübt hat, erwerben. Diese Übernahme hat einen primären Charakter, da sich die nicht aus dem Recht des Vorbesitzers ergibt. Zwischen Veräußerer und Erwerber besteht keine Nachfolge. Der neue Eigentümer erhält Rechte aufgrund der Ersitzung. Nach Ablauf der Verjährung ändert sich auch die Grundlage für den Besitz. Der neue Besitzer kann sich jetzt nicht nur mit Besitzansprüche zu verteidigen, sondern auch mit possessorische Ansprüche, Es ist wichtig zu beachten, dass das Eigentum ist nicht frei von Belastungen ist, d.h. Übernahme nach Verjährung beendet nicht die beschränkte Eigentumsrechte am fremden Eigentums. Es ist notwendig, dass der Besitzer, zu wessen Gunsten die Verjährung abgelaufen ist, sich auf diese explizite Handlung beruft. Dies kann durch einen Anspruch oder Antrag auf eine Notarakte gemäß Artt. 587 oder 124 Abs. 1 ZPO, letzterer wenn sein Eigentumsrecht bedroht oder in Frage gestellt ist. Der Erwerb nach Verjährung ruft eine künftige Handlung hervor. Da die Berufung ein Teil der faktischen Zusammensetzung der Verjährung ist, sollte berücksichtigt werden, dass das Recht auf Eigentum weder zum Zeitpunkt des Besitzerwerbs gegründet wird, noch nach Ablauf der gesetzlichen Frist; dieses beginnt ab dem Zeitpunkt der Berufung auf die abgelaufenen Verjährung.
Zulässig ist auch der Verzicht des Erwerbs nach Verjährung. Die bekräftig auch ein Argument für das Gegenteil bei der Interpretation von Art. 113 iVm. Art. 84 GSV Wenn der Verzicht von nicht abgelaufenen Verjährung unwirksam ist, so ist im Umkehrschluss ein Verzicht auf abgelaufene Dauer wirksam. Der Verzicht kann vor dem Eigentumserwerb erfolgen.