Erwerb von Eigentumsrechten durch Rechtsgeschäfte

Erwerbsmethoden
Juristische Fakten, die für zur Entstehung oder die Beendigung der dinglichen Rechte führen, sind unter den sogenannte Erwerbsmethoden bekannt. Ihrem Anwendungsbereich nach unterscheiden sie sich nach allgemeine - durch sie können Eigentumsrechte an allen Arten des Eigentum erworben werden - sowie besondere - solche, über die Eigentumsrechte nur an bestimmte Arten von Eigentum erlangt werden können (Art. 78 EG). Laut der An- oder Abwesenheit von Rechtsnachfolge werden die Methoden in primäre (um das Recht zu erwerben wird nicht die Vorlage von Eigentumsrechten von einer anderen Person erfordert) und abgeleitete (das dingliche Recht sollte im Vermöge des Veräußerers enthalten worden sein) aufgeteilt.

Das Rechtsgeschäft als Erwerbsmethode
Die Übernahme von Eigentumsrechten durch ein Rechtsgeschäft ist eine abgeleitete Erwerbsmethode. Das Rechtsgeschäft stellt eine rechtmäßige rechtliche Tatsache, die eine oder mehrere miteinander verbundene Willenserklärungen der Privatrechtssubjekte, gerichtet auf die Erzeugung einer Rechtsfolge und deren Konsequenzen. Das Rechtsgeschäft, mit welchem die Eigentumsübertragung erfolgt, kann einseitig (Testament) und zweiseitig (Verkauf, Tausch, Schenkung) sein. Im Gegensatz zu dem deutschen Rechtssystem, in Bulgarien erfolgt Übertragung des Eigentums nur durch bloße Einigung der Parteien. Mit dem Erreichen dieser Einigung zeigt das Geschäft seine obligatorisch-dingliche Wirkung. Sofern der Inhalt die Sache konkretisiert, erfolgt die Übertragung des Eigentums kraft des geschlossenen Vertrags (Art. 24 Abs. 1 GSV). Im Fall von gattungsmäßige Sachen, erfolgt die Eigentumsübertragung bei Konkretisierung oder Übergabe (Art. 24 Abs. 2 GSV). In allen Fällen jedoch, damit die translative Wirkung auftritt muss, der Veräußerer der Inhaber des Eigentumsrechts an der Sache sein.


Form der Rechtsgeschäfts
Nach den Bestimmungen des Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge, bedürfen die Rechtsgeschäfte über Immobilien die notarielle Beglaubigung, die ihrer Natur nach ist eine Form der Existenz, d.h. eine ungültige Form des Rechtsgeschäfts führt zur Nichtigkeit (Argument aus Art. 26 Abs. 1 GSV). Für Transaktionen mit angemeldeten Kraftfahrzeugen, Schiffen, bei Spende von beweglichen Sachen oder dem Verkauf vom Erbgut, sollte mit notarieller Beglaubigung erfolgen; diese Form ist auch eine Form der Existenz. Für alle nicht vom Gesetz festgelegte Fälle erfolgen die Rechtsgeschäfte von Eigentumsrechte informell.

Einschränkungen
Die Eigentumsrechte sind ausdrücklich in dem Eigentumsgesetz aufgeführt. In diesem Sinne kann Gegenstand eines Rechtsgeschäfts nur ein dingliches Recht, welches gesetzlich vorgesehen wurde. Parteien in einem Rechtsgeschäft können nicht auf eigenen Willen neue Eigentumsrechte begründet, die gesetzlich nicht vorgesehen sind.