Nutzungsrechts
1. NR - Begriff, Natur und Inhalt
Das Nutzungsrecht ist das Recht eine Sache in Übereinstimmung mit dem vorgesehenen Zweck zu verwenden und die Erträge daraus zu erhalten, ohne diese wesentlich zu verändern. Das Nutzungsrecht ist ein beschränktes Sachenrecht, welches die Nutzung einer fremden Sache rechtfertigt, ohne diese in ihrer Substanz wesentlich zu beeinträchtigen. Objekte des NR können auf unbeweglichen Sachen sein und dieses kann nicht auf verbrauchbare Sachen begründet werden, da diese in ihre Substanz beeinträchtigt wären.
NR ist ein eigenständiges beschränktes Recht auf fremdes Eigentum. Damit jedoch eine Nutzung iSd. EG vorliegt, muss der Nutzer auch die tatsächliche Herrschaft über die Sache ausüben, er soll zum Besitz berechtigt sein. Daraus ergeben sich die zwei Berechtigungen des NR- das Recht eine Sache zu besitzen und das Recht diese zu benutzen, sowie die Erträge davon zu erhalten. Es ist wichtig zu beachten, dass Eigentumsrechte nicht mit Entstehung eines Nutzungsrechts auf dieselbe Sache zu Gunsten einen Dritten beendet wird. Der Eigentümer hat immer noch das sogenannte "bloße Eigentum", ihm steht den Anspruch nach Art. 108 EG zu und er kann immer noch über sein Eigentum verfügen, sowie sein Besitzverhältnis wiederherzustellen. Das Recht auf Eigentum ist ein absolutes dingliches Recht, d.h. dieses kann jedem gegenüber geltend gemacht werden, auch dem Eigentümer. Andererseits ist es ein temporäres Recht. Das Recht entsteht mit Wirkung für eine bestimmte Person und kann daher nicht entfremdet werden. Ausnahmen von der Regel sind die Fälle z. B. bei denen das Nutzungsrecht auf Staatseigentum vererbt wird.
2. Rechte und Pflichten des Nutzers
Der Inhalt des Nutzungsrechts äußert sich in den Rechten und Pflichten des Nutzers. Die Befugnis des Besitzes ist ein wesentlicher Bestandteil der Substanz des Rechts zur Nutzung. Dies ist jedoch nicht der Besitz im Sinne des Art. 68 EG. Der Nutzer übt faktische Handlungen an fremdem Eigentum ohne die Absicht die Sache zu besitzen. Er selbst kann seinen Besitz anhand von possessorischer Ansprüche schützen, wenn sein Besitz verletzt wurde. Ein weiteres wesentliches Element des NR ist Nutzung. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der NR sind eine Sache zu nutzen und Erträge davon zu erhalten, indem die Sache laut der vorgesehenen Verwendung nach genutzt wird. Maßgebend ist die Bestimmung zum Zeitpunkt der Begründung des Nutzungsrechts. Der Nutzer erhält alle Früchte/Erträge - natürliche und zivilrechtliche. Das Recht auf Erhalt der Erträge entsteht aus dem Zeitpunkt der Entstehung des NR und dauert bis dieses beendet wird an; Art. 60 EG ermöglicht sogar Erhalt der Früchte von Grundstücke auch nach Beendigung des Rechts bis zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres. Der Inhalt des Nutzungsrechts umfasst auch andere rechtliche Handlungen. Beispielsweise kann der Nutzer fremde Immobilien vermieten, Sparverträge abzuschließen, etc. Dies sind Führungsgeschäfte und sind bei dem Nutzungsrecht zugelassen. Nicht zulässig dagegen sind Anordnungsgeschäfte (z.B. Verpfändung und Hypotheken), da nach Art. 56 Abs. 2 EG kann ein Nutzer sein Recht zur Nutzung nicht übertragen. Jede Sache verändert sich bei dem üblichen Gebrauch, der Benutzer hat für die Abnutzung nicht aufzukommen. Der Eigentümer muss seinerseits von Handlungen absehen, die den Nutzer an der Ausübung seines Rechts hindert.
In Artt. 57 und 58 EG sind eine Reihe von Verpflichtungen für den Nutzer festgelegt. Zunächst ist der Nutzer verpflichtet, die Kosten für den Instandhaltung und Nutzung der Sache zu leisten, sowie alle sonstigen Steuern und Abgaben. Art. 57 EG betrifft verschiedene Arten von Ausgaben. Dies sind vor allem Instandhaltungskosten der Immobilie. Solche sind notwendige Ausgaben – d.h. die, ohne die das Objekt zerstört oder erheblich beschädigt wäre. Diese Kosten würde der Eigentümer der Immobilie auch tragen. Der Nutzer zieht auch Erträge aus dem Eigentum, daher trägt er auch die Aufwendungen verbunden mit dem Erhalt der Erträge davon. Eine andere Art sind die Kosten mit der Nutzung zusammenhängen. Diese Kosten werden als Verbesserungen kategorisiert. Der Nutzer entscheidet eigenständig und führt die Verbesserungen durch, um die Erträge, die sein Eigentum sind, zu erhalten. Der Eigentümer schuldet dem Nutzer keine Entschädigung für diese Ausgaben. Laut Art. 92 EG verbleiben nach Beendigung des Nutzungsrechtes, die von dem Nutzer gemachten Verbesserungen, zu Gunsten den Eigentümer über. Darüber hinaus trägt der Nutzer auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben. Der Steuerpflichtige im Sinne des Steuergesetzes ist in der Regel der Eigentümer bzw. die Person, bestimmtes Einkommen erzielt hat. Nach Art. 57 Abs. 1 EG jedoch soll der Nutzer Steuern und Abgaben, wie Grundsteuer, Wasser- und Müllgebühren usw. zu tragen. Verpflichtung des Nutzers ist auch die Sache zu Gunsten des Eigentümers zu versichern und für die Versicherungsprämien aufzukommen. Bei Zerstörung der Sache, wird der Eigentümer mit der Höhe des Versicherungsbetrages kompensiert. Bei begründetem Nutzungsrecht, hält der Nutzer die Sache für den Eigentümer. Aus diesem Grund ist der Nutzer ist verpflichtet, dem Eigentümer über jeden Eingriff auf das Eigentum zu informieren. Wenn er einen solchen verschweigt, muss der Nutzer Entschädigung für daraus resultierende Schäden bezahlen, soweit es sich um eine schuldhafte Unterlassung handelt. Eine weitere Verpflichtung des Nutzers ist die Sache nach Beendigung des Nutzungsrechts zurückzugeben. Diese muss in dem Zustand zurückgegeben werden, in dem sie angenommen wurde, unter Berücksichtigung der Alterungs- und Abnutzungserscheinungen, die im Zuge des Gebrauchs ihrer Bestimmung nach aufgetreten sind. Daher wird bei der Rückgabe der Immobilie wird eine Rückgabeliste erstellt.
3. Gründung und Beendigung des Nutzungsrechts
Gemäß Art. 55 EG können dingliche Rechte auf fremdes Eigentum durch ein Rechtsgeschäft, aufgrund Verjährung oder auf andere vom Gesetz vorgesehenen Verfahren, erworben oder begründet werden. Diese sind auch auf das Nutzungsrecht anwendbar.
Das NR kann mit einem eigenständigen Vertrag zur Gründung eines Nutzungsrechts oder durch Klausel eines anderen Vertrags bestimmt wird, z.B. Spendenvertrag mit Nutzungsrecht. Wenn der Gegenstand des Rechtsgeschäfts eine Immobilie ist, muss diese in Form der notariellen Beglaubigung erfolgen. NR kann auch durch Verwaltungsakt festgelegt werden – z.B. auf dem Grundstücke Staats- oder Kommunaleigentums durch einen Akt des Landwirtschaftsministers. Nutzungsrecht kann auch auf der Grundlage von Gerichtsurteile erfolgen. NR kann auch bei Gründung einer Gesellschaft, Genossenschaft, andere juristische Person oder Personengesellschaft nach GSV entstehen. In diesen Fällen entsteht das NR nur auf Immobilien, die auf die Gesellschaft übertragen wurden. Das Nutzungsrecht kann aufgrund Verjährung erworben werden, wenn eine Person innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Frist faktisch das Nutzungsrecht ausgeübt hat, z.B. Nutzung der Sache, Erhalt der Erträge, Entrichtung von Steuern, Versicherung zu Gunsten des Eigentümers, die Berichterstattung über Übergriffe usw.
Das Nutzungsrecht auf Immobilien, die privaten Staatseigentums sind, wird entgeltlich oder unentgeltlich mit Beschluss des Bezirksverwalters bzw. Gemeinderats für einen Zeitraum bis zu 10 Jahren begründet, wobei auf der Grundlage des Beschlusses einen Vertrag zur Gründung eines Nutzungsrechts zwischen Nutzer und Bezirksverwalter bzw. Bürgermeister geschlossen wird. Dem Vertrag unterliegt eine Eintragung.
Beendigung
Wenn der NR auf bestimmte Zeit geschlossen wurde, ist der Ablauf der Frist eine juristische Tatsache, die zur Beendigung des subjektiven Rechts führt. Ablösung des NR gem. Art. 59 EG wegen Nichtausübung innerhalb einer bestimmten Frist stellt eine Verjährungsfrist dar, die fälschlicherweise als eine besondere Verjährungsfrist auf welche die Regeln für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung im GSV Anwendung finden. Das Nutzungsrecht wird nach Ablauf der vereinbarten Frist beendet und der Benutzer ist verpflichtet, das Eigentum an dem Eigentümer in dem Zustand zurückgibt, in dem er dieses empfangen hat.
Das Recht zur Nutzung wird mit dem Tod des Benutzers beendet, da es eine persönliche Natur ist. Wenn der Träger des NR eine juristische Person ist, wird es mit Auflösung der Person beendet.
Das Nutzungsrecht wird auch mit Zerstörung der Sache beendet, da in diesem Fall das Objekt, auf dem das Recht ausgeübt wird, untergegangen ist. Wenn jedoch nur Teile des Eigentums zerstört werden und der Rest der kann noch bestimmungsgemäß verwendet werden, wird NR nicht beendet - es kann immer noch an den verbleibenden Teilen ausgeübt werden.
Gemäß Art. 59 EG wird das Recht zur Nutzung beendet, wenn es nicht innerhalb einen Zeitraum von 5 Jahren ausgeübt. Das Gesetz geht davon aus, dass wenn der Benutzer dieses nicht anwendet, er kein Interesse daran hat und seine Untätigkeit rechtauflösende Wirkung hat. Dies ist eine Form des Schutzes des Eigentümers. Dies betrifft nur den Verlust des NR aufgrund von Nichtausübung. Dies ist eine Besonderheit des NR, im Gegensatz zu dem Eigentum, welches nicht aus solchen Gründen verloren gehen kann.
Eine der wichtigsten Aufgaben des Nutzers ist es, die Sache im Wesentlichen nicht zu verändern, sondern nur mit notwendiger Sorgfalt vorzugehen. Falls er dies versäumt, führt dies zur vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechts. Wenn der Nutzer Handlungen begangen hat, die zur Zerstörung oder erheblichen Schäden an der Sache führen oder hat seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, der Eigentümer ihm eine Verwarnung ausgesprochen hat, der Nutzer jedoch weiterhin die Sache nicht bestimmungsgemäß verwendet, so kann der Eigentümer vor Gericht beanspruchen, das Recht vorzeitig zu kündigen.
Nach der Enteignung eines Grundstücks für die staatlichen oder kommunalen Dienste, wird das auf die Immobilien begründete NR beendet. Das NR kann auch nach Art. 100 EG schriftlich mit notarieller Beglaubigung, beendet werden.
Schließlich können Beendigung des Nutzungsrechts durch eine Verschmelzung erreicht werden - zum Beispiel, wenn der Eigentümer verstirbt und Nutzer Alleinerbe des Grundstücks ist. In diesem Fall "verschmelzen" der Eigentümer und Nutzer in eine natürliche Person und damit wird das Recht zur Nutzung beendet.