Immobilien im bulgarischen Recht

Die Immobilien sind mit der wichtigsten Objekte des Zivilrechts. Die bulgarische Gesetzgebung definiert nicht den Begriff der Sache, Art. 110 des Eigentumsgesetzes (nachfolgend EG) definiert jedoch den Begriff der unbeweglichen Sachen. Es gibt dennoch gemeinsame Merkmale, die für alle Arten von Sachen gelten. Eine Sache ist ein materielles Objekt, das auch real existiert, woraus sich zwei Merkmale ergeben - Körperlichkeit und Selbständigkeit. Jede Sache ist materiellen Ursprungs, sie existiert außerhalb und unabhängig vom menschlichen Bewusstsein.  Die rechtliche Selbständigkeit folgt aus der physikalischen solchen.

Das bulgarische Sachenrecht erlaubt es, dass Bebauungen von dem Grundstück, auf welches sie gebaut sind, getrennt werden und als eigenständige Sachen behandelt werden, auf welche einzelne und unabhängige Rechte entstehen können. Aufgrund mangelnder Absonderungseigenschaften können manche Sachen nicht Träger von Eigentumsrechten sein – z.B. das Wasser, die Flüsse, etc. Allerdings, wenn sie in Behälter eingesetzt werden und deren Form annehmen, werden sie eigenständig und können somit Subjekte von Eigentums- und Vertragsrechte sein.

Eine weitere Charaktereigenschaft der  Subjekte von Eigentumsrechten ist die Möglichkeit zur Ausübung der faktischen oder rechtlichen Gewalt über eine Sache. Zudem sollen die Sachen wertig und nutzbar sei.

Arten von Sachen: es existieren verschiedene Klassifikationen im Hinblick auf verschiedene Kriterien.

1. Nach Art der Befestigung an dem Boden oder Gebäude werden die Sachen nach bewegliche und unbewegliche unterschieden.

Die unbeweglichen Sachen sind im Art. 110 des Eigentumsgesetzes (EG) aufgezählt. Solche sind Grundstücke, Pflanzen, Gebäude und alles, was entweder auf natürliche Weise oder durch eine menschliche Handlung an dem Boden oder an einem Gebäude dauerhaft befestigt ist. Eine dauerhafte Befestigung liegt vor, wenn eine Sache in der Art und Weise befestigt ist, sodass eine Abtrennung erhebliche Beschädigung an dem Grundstück oder an der befestigten Sache (z.B. Pflanze) nach sich ziehen wird. Alle anderen sind bewegliche Sachen.

Die Befestigung  einer Sache an eine Immobilie kann die Eigentumsverhältnisse im Sinne von Art. 92 EG ändern. Die Abtrennung im Gegenzug  führt dazu, dass die Sache beweglich wird ohne dass ein Eigentumswechsel stattfindet.

Die Bedeutung der Abtrennung ist von Bedeutung für die Form der Rechtsgeschäfte, die Verjährung, den Besitzschutz, die Entstehung von Sicherheiten und Hypotheken, örtliche Zuständigkeit usw.

2. Nach dem Verbrauch: vertretbare und verbrauchbare Sachen

Verbrauchbar sind die Sachen, die unmittelbar nach ihrem ersten Gebrauch zu dem Zweck, für den diese bestimmt sind, zerstört werden. Vertretbare, bzw. unverbrauchbare Sachen werden nicht nach einmaligem Gebrauch zerstört, d.h. werden dauerhaft genutzt. Die dauerhafte Verwendung führt nicht zur Zerstörung, sondern zur Abnutzung. Darunter fallen Immobilien, Kleidung, Schuhe, usw. Die Bedeutung dieser Klassifizierung ist relevant für die Nutzungsrechte.

3. Nach der Teilbarkeit - trennbare und untrennbare
Untrennbar sind Sachen, die bei einer physikalischen Trennung, einen erheblichen Teil ihres Wertes verlieren würden und eine Verwendung nach dem für die Sachen vorgesehenen Zweck, unmöglich wäre. Es existieren auch Sachen, die von Natur aus untrennbar sind. Andere sind dem Gesetz nach untrennbar – z. B. landwirtschaftliche Flächen können nicht in Einzelteilen kleiner als  3 Dekar, Acker - 2 Dekar und  Weingärten - 1 Dekar, aufgeteilt werden. Die Untrennbarkeit wurde mit Rücksicht auf die Urbanisierung und für Parzelle innerhalb von Ortschaften, Wohnungen, etc. Schließlich gibt die deren Bestimmung nach untrennbar sind -   z.B. gemeinschaftliche Gebäudeanteile am Stockwerkeigentum/Eigentumswohnung. Teilbar sind die Sachen, die in Teile geteilt werden können und jeder davon dem zuvor vorgesehenen Verwendungszweck eingesetzt werden kann. Die Bedeutung dieser Klassifizierung ist im Hinblick auf Begründung und Beendigung von Miteigentum wichtig. Miteigentum an teilbare Sachen kann durch Aufteilung beendet werden, während für unteilbare Sachen dies nicht immer möglich ist – z.B. gemeinschaftliche Anteile eines Gebäudes einer Eigentumswohnung sind unteilbar. Das Miteigentum an den Gemeinschaftsbereichen können nicht durch Aufteilung beendet werden.

4. Nach deren Bestimmung: individuelle und gattungsmäßige.
Individuell bestimmte sind Sachen, die sich durch ihre individuellen Züge auszeichnen.  Eine Gattung angehörige Sachen charakterisieren sich durch ihre gattungsmäßige Merkmale – z.B. Gemälde, Weizen, Tomaten usw. Die Bedeutung dieser Unterscheidung ist hauptsächlich im Zusammenhang mit Eigentumsübergang relevant. Gemäß Art. 24 des Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge (GSV), wenn eine Sache individuell bestimmt ist, also konkretisiert wurde, geht das Eigentum mit Abschluss des Vertrags über  die Eigentumsübertragung über. Wenn Sachen gattungsmäßig sind, wird das Eigentum übertragen erst wenn diese konkretisiert worden sind.

5. Nach Korrelation – eigenständige und zugehörige Sachen.
Eigenständig sind die Sachen, die unabhängig voneinander ihrer Bestimmung nach verwendet werden können. Zugehörig  ist eine Sache, die eigenständig existiert, ihre Bestimmung jedoch ist, einer anderen Sache zu dienen. Das auf diese Art und Weise der Aufteilung anwendbaren Prinzip ist, dass zugehörige Sachen Eigentumsverhältnisse folgen. Der Eigentümer der eigenständigen Sache ist auch solcher der zugehörigen.