Schutz von Eigentumsrechten
1. Feststellungsanspruch
Als Mittel, um subjektive Rechte zu schützen, wurde der Feststellungsanspruch in der Zivilprozessordnung (ZPO) verankert und ist bei Schutz von Eigentumsrechten zulässig. Art. 124 Abs. 1 ZPO ermöglicht jeder Person, nicht nur einen Anspruch zu erheben, um das Eigentumsrecht wiederherzustellen, wenn das genannte Recht beeinträchtigt wurde, sondern auch um die Vorlage oder Nicht-Vorlage eines Rechtsverhältnisses oder eines Rechts festzustellen, wenn ein Interesse daran besteht". Gegenstand dieses Anspruches können jegliche Rechte sein - einschließlich Eigentumsrechte. Das Ziel ist die Klarheit und Unstrittigkeit in bürgerrechtlichen Verhältnissen zu bringen. Die geforderte Macht wird durch die Rechtskraft, durch die das fragliche Recht bestätigt oder verweigert wird, erschöpft. Eine wichtige Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage ist die Existenz von rechtlichem Interesse. Das Recht, das der Kläger gegen den Beklagten behauptet, soll in Bezug auf dieselbe Sache – bewegliche oder unbewegliche - sein. Wenn das Ziel des Gerichts, das Vorliegen eines Rechts festzustellen ist, ist dieser Anspruch ein positiver Feststellungsanspruch. Wenn der Anspruch von einer Person, die Nichtvorlage eines bestimmten Schutzrechts behauptet, ist der Anspruch ein negativer Feststellungsanspruch. Man könnte sagen, dass Feststellungsklage eine Unterform des Schutzes ist. Der Anspruch wäre unzulässig, wenn der Anspruchsteller sich auch durch eine Leistungsklage schützen kann /so auch Entscheidung 3/1983 des Obersten Gerichtshofs /.
2. Rückerstattungsanspruch nach Art. 108 des EG
Rückerstattungsanspruch nach Art. 108 PA ist ein dinglicher Eigentümeranspruch, der auch begrenzte Eigentumsrechte schützt. Dieser Anspruch kann nicht nur privates, sondern auch staatliches und kommunales Eigentum schützen. Als dinglicher Anspruch verjährt er nicht. Das Ziel ist, der Besitz des Eigentümers wiederherzustellen, wenn ihm dieser entzogen wurde, d.h. es ist erforderlich, dass die ihm entzogene Sache tatsächlich existiert. Sie muss mit dem Eigentümer in dem Zustand zurückgegeben werden, in dem sich die Sache bei Anspruchserhebung befunden hat. Daraus folgt, dass wenn die Sache beschädigt wurde oder untergegangen ist, der Eigentümer durch einen schuldrechtlichen Anspruch deren Gegenwert bzw. Entschädigung für die Schäden verlangen kann.
Berechtigter Anspruchsteller sind der Eigentümer bzw. der Träger des beschränkten dinglichen Rechts. So ist auch ein Miteigentümer dazu legitimiert, wenn ein anderer Miteigentümer ihm den Besitz entzieht. Die jüngste Rechtsprechung nimmt an, dass Miteigentümer einen Anspruch gemäß Art. 108 EG auch gegen einen anderen Miteigentümer erheben kann, der ihn vollständig den Besitz des Gemeinschaftseigentums entzieht, um seinen ideellen Anteil zu erhalten.
Der Anspruchsgegner in einem Rückerstattungsanspruch kann jede Person sein, die eine fremde Sache besitzt oder hält ohne jede Grundlage dafür zu haben. Passiv legitimiert ist die Person, die die tatsächliche Herrschaft über das fremde Eigentum hat, ohne dass sie dazu berechtigt ist. Anspruchsgegner kann nur die Person sein, die zum Zeitpunkt der Anspruchserhebung das fremde Eigentum besitzt oder hält.
Gemäß Art. 109 des ZPO ist das örtlich zuständige Amtsgericht nach Standort der Immobilie zuständig. In dem Antrag sind die Umstände in Bezug auf das Eigentum und unrechtmäßigen Besitz, anzugeben, sowie die Anträge (Anspruchsgrundlage) der Partei. Im Falle des Rückerstattungsanspruchs liegt die Beweislast bei dem Antragsteller. Er muss zwei Sachen beweisen: zum einen, dass er der Eigentümer ist; und zweitens, dass der Beklagte die Sache besitzt oder hält. Der Beklagte ist derjenige, nachweisen soll, dass der Besitz nicht unrechtmäßig ist.
Die Anträge der Parteien beinhalten eine Aufforderung, dass der Beklagten den Besitz an dem Eigentum übergeben soll und das Eigentum in dem Vermögen des Eigentümers wieder zurückgibt. Der Rückerstattungsanspruch hat dingliche und proprietäre Natur. Er ist ein bestimmender Anspruch. Die Entscheidung wird nach der ZPO vorgesehenen Ablauf durchgesetzt. Die allgemeine Regel ist, dass das Urteil hat eine Auswirkung nur zwischen den Parteien hat. Wenn also der Gerichtsvollzieher nicht die bewegliche Sache findet, kann er nur den Gegenwert erhalten. Wenn der Rückerstattungsanspruch Immobilien betrifft und diese nicht mehr im Besitz des Beklagten nach dem Inkrafttreten des Beschlusses ist, hat die Entscheidung jedoch Auswirkungen auf die Person, die im Besitz derselben ist, wenn ein solcher Besitz nach dem gewonnenen Rückerstattungsanspruch erlangt wurde.